DKS eLiquid GmbH

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der DKS eliquid GmbH (Stand Juli 2025)

  1. Geltungsbereich
  • Die nachfolgenden Bedingungen („AVB„) gelten für sämtliche Verkäufe von Produkten („Kaufsache“) der DKS eliquid GmbH („Verkäuferin„) an ihre Kunden („Käufer“ oder „Kunde“), soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  • Die AVB gelten ausschließlich. Abweichende, ergänzende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Verkäuferin ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und die Verkäuferin dem nicht ausdrücklich widerspricht. Die AVB gelten auch, wenn die Verkäuferin in Kenntnis entgegenstehender oder von den AVB abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.
  • Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AVB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein.Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
  • Die Unwirksamkeit oder Undurchsetzbarkeit einer oder mehrerer der Bestimmungen dieser AVB berührt nicht die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen diese AVB oder den Vertrag insgesamt. An die Stelle der unwirksamen Bedingung gilt das, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten. Dabei ist bei Vorliegen einer branchenüblichen Regelung davon auszugehen, dass die Parteien diese branchenübliche Regelung gewollt hätten. § 139 BGB wird abbedungen
  • Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
  1. Vertragsschluss
  • Die Angebote der Verkäuferin in Katalogen, Internet und Verkaufsunterlagen sind freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Der Vertragsschluss erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, erst durch Auftragsbestätigung oder Lieferung.
  • Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot.
  • Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
  • Der Inhalt eines Bestätigungsschreibens der Verkäuferin gilt als vereinbart, sofern der Empfänger nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
  • Zur Erleichterung der Korrespondenz und zur Vermeidung von Missverständnissen sind im Schriftverkehr die von der Verkäuferin angegebenen Zeichen zu verwenden. Der Käufer ist insbesondere verpflichtet, die Nummer der Auftragsbestätigung der Verkäuferin auf sämtlichen Dokumenten anzugeben. Für alle wegen der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen entstehenden Folgen (Verzögerungen, Fehl- oder Rückleitungen, etc.) ist der Käufer verantwortlich.
  1. Qualität, Mengen
  • Die von der Verkäuferin zu liefernde Beschaffenheit der Kaufsache richtet sich vorrangig nach der zwischen Verkäuferin und Käufer schriftlich getroffenen Vereinbarung.
  • Fehlt eine solche Vereinbarung, ist für die Beschaffenheit der Kaufsache die Beschreibung in der Bestellbestätigung (Verkaufsbestätigung) der Verkäuferin maßgeblich oder fehlt auch eine Bestellbestätigung, die Beschreibung im Lieferschein der Verkäuferin. Qualitätsmerkmale von Proben oder Mustern, Analyseangaben oder Spezifikationen gelten nur als Beschaffenheitsangaben, sofern sie schriftlich vereinbart sind. Die Verkäuferin schuldet nur Kaufsachen handelsüblicher Qualität.
  • Für die Mengenfeststellung ist das auf der Versandstelle (d.h. im Steuerlager der Verkäuferin oder, falls abweichend vereinbart, Raffinerie ä.) durch Wiegen oder Vermessen ermittelte Maß bindend.
  1. Liefertermine, -fristen, und -beeinträchtigungen
  • Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn die Verkäuferin hat diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Sämtliche Lieferfristen der Verkäuferin sind circa-Fristen.
  • Die Verkäuferin haftet nicht für Lieferverzögerungen, soweit diese durch zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, auf die die Verkäuferin keinen Einfluss hat und von ihr nicht zu vertreten sind, einschl. Krieg, Terrorattacken, Cyber Incidents, Naturkatastrophen, Krankheiten, Pandemien, Epidemien, Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen wie Quarantänebeschränkungen oder Embargos, (jedes einzelne Ereignis: „Höhere Gewalt„).
  • Bei Höherer Gewalt verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum, den das durch die Höhere Gewalt verursachte Leistungshindernis andauert, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Die Verkäuferin ist verpflichtet, dem Käufer ein auf Höherer Gewalt beruhendes Leistungshindernis anzuzeigen, sobald die Verkäuferin hiervon Kenntnis hat. Dauert das durch die Höhere Gewalt verursachte Leistungshindernis länger als 4 (vier) Wochen an, sind Verkäuferin und Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  • Über den Fall Höherer Gewalt in lit. (b) hinaus, haftet die Verkäuferin auch nicht für Lieferverzögerungen, die dadurch verursacht sind, dass die Verkäuferin trotz Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäfts ihrerseits – gleich aus welchem Grund – nicht oder nicht richtig von ihren Lieferanten beliefert wird. Die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung ist dem Käufer unverzüglich anzuzeigen, sobald die Verkäuferin hiervon Kenntnis hat. Die Verkäuferin ist verpflichtet, ihre Ansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer auf dessen Verlangen abzutreten.
  • Teillieferungen sind gestattet, soweit sie für den Käufer verwendbar sind, die vollständige Belieferung des Käufers sichergestellt ist und ihm dadurch keine erheblichen Mehrkosten entstehen.
  1. Lieferort, Gefahrübergang
  • Die Lieferung erfolgt, soweit nicht anderweitig vereinbart, am Steuerlager der Verkäuferin, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist, wenn die Parteien nichts Anderes vereinbart haben. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Kaufsache an einen anderen Bestimmungsort versendet (Versendungskauf).
  • Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache („Gefahrübergang“) geht mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf erfolgt der Gefahrübergang mit der Auslieferung der Kaufsache an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person.
  • Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
  1. Abnahme
  • Gerät der Käufer mit der Abnahme der Kaufsache ganz oder teilweise in Verzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen vom Käufer zu vertretenden Gründen, kann die Verkäuferin die entsprechenden Mengen auf Kosten des Käufers einlagern oder nach Fristsetzung ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Etwaige weitergehende gesetzliche Ansprüche der Verkäuferin bleiben unberührt.
  • Der Käufer garantiert, dass die von ihm betriebenen oder benutzten Abfüll-, Transport- und Lagereinrichtungen in einwandfreiem technischem Zustand sind und in Übereinstimmung mit allen öffentlich- und privatrechtlichen Sicherheitsvorschriften betrieben werden.
  • Der Käufer beachtet bei Abholung der Kaufsache alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf Lagerung und Transport der Kaufsache. Er muss zudem die Anweisungen der Verkäuferin am Abholort befolgen.
  1. Transport, Lagerung
  • Für alle dem Käufer von der Verkäuferin leih- oder mietweise zur Verfügung gestellten Behältnisse (z.B. Kesselwagen) haftet der Käufer bis zum Wiedereingang bei der von der Verkäuferin bestimmten Rücklieferungsadresse. Die Behältnisse dürfen nur für die von der Verkäuferin gelieferte Kaufsache genutzt werden.
  • Der Käufer ist verpflichtet, von der Verkäuferin zur Verfügung gestellte Behältnisse unverzüglich zu entleeren und fracht- und kostenfrei an die von der Verkäuferin aufgegebene Adresse zurückzusenden. Kesselwagen-Mieten werden, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, vom Tage der Füllung bis zum Wiedereintreffen der Wagen an der von der Verkäuferin bestimmten Rücklieferungsadresse zu den jeweiligen Tagesgebühren berechnet.
  • Vereinbaren Käufer und Verkäuferin einen mietfreien Hin- und Rücktransport des von der Verkäuferin zur Verfügung gestellten Behältnisses, so gelten bei Überschreitung der Rückgabefrist die branchenüblichen Mietgebühren für das Behältnis.
  • Bei nicht restloser Entleerung der Behältnisse erstattet die Verkäuferin dem Käufer nicht den Preis für verbliebene Rückstände der Kaufsache. Entleerungs- und Reinigungskosten hat der Käufer zu tragen.
  • Bei Lieferung in Behältnissen des Käufers ist die Verkäuferin nicht verpflichtet, diese auf Eignung und Sauberkeit zu prüfen. Verunreinigungen infolge unsauberer, nicht geeigneter oder defekter Behältnisse gehen zu Lasten des Käufers, es sei denn, der Käufer beweist, dass die Verkäuferin die Verunreinigung zu vertreten hat.
  1. Preise
  • Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise zuzüglich Umsatzsteuer, Energiesteuer, Zoll und Erdölbevorratungsbeitrag bzw. ähnlicher Abgaben/Gebühren (einschl. der Kosten für Emissionszertifikate gem. Brennstoffemissions­handelsgesetz (BEHG) und Treibhausgasemissions­handelsgesetz (TEHG)) sowie etwaiger steuerlicher Nebenleistungen jeweils in gesetzlich geschuldeter Höhe.
  • Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Entladungs- und sonstige Kosten, die neben der Fracht entstehen, gehen auch bei frachtfreier Lieferung zu Lasten des Käufers.
  • Bei Schiffstransporten sind auch Zuschläge wegen Hoch- oder Niedrigwassers, Eisgang oder anderen, von der Verkäuferin nicht zu vertretenden Gründen vom Käufer zu tragen. Dies gilt auch für Überliegegelder, die durch Überschreitung der zulässigen Entladezeit verursacht werden. Der Käufer stellt auf seine Kosten Dampf für Entladezwecke und die zur Löschung der Kaufsache erforderlichen Schläuche oder sonstigen Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung.
  • Ändern sich nach Vertragsschluss die Transport-, Lager- oder Umschlagskosten oder wird die Kaufsache mit niedrigeren, zusätzlichen oder höheren Steuern oder sonstigen Abgaben/Gebühren belastet oder verringern oder erhöhen sich die Kosten der Verkäuferin aufgrund staatlicher Maßnahmen im Vorlieferland, wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist die Verkäuferin nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (321 BGB).
  1. Zahlungen, Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
  • Ansprüche der Verkäuferin sind, soweit nicht abweichend vereinbart, sofort fällig, im Übrigen innerhalb des vereinbarten Zahlungszieles. Das Fälligkeitsdatum ist in der Rechnung vermerkt.
  • Am Fälligkeitstag muss der Zahlungsbetrag der Verkäuferin valutarisch zur Verfügung stehen. Skonto oder andere Abzüge vom vereinbarten Preis sind nicht gestattet. Schecks werden nur bei besonderer Vereinbarung zahlungshalber angenommen; die Zahlung gilt in diesem Fall erst mit endgültiger Einlösung als erfolgt. Ist das Lastschriftverfahren nach SEPA vereinbart, so ist die Vorabinformationsfrist auf 1 (einen) Tag verkürzt. Die Verkäuferin ist berechtigt, ab dem Tag der Fälligkeit gesetzliche Zinsen zu verlangen.
  • Befindet sich der Käufer in Verzug ist die Verkäuferin neben der Ausübung ihrer gesetzlichen Rechte ohne weitere Mahnung berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 (neun) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.
  • Die Verkäuferin kann alle offenen Rechnungen einseitig sofort zur Zahlung fällig stellen, falls der Käufer vereinbarte Zahlungsbedingungen für vorausgegangene Lieferungen nicht eingehalten hat, die Zahlungsfähigkeit des Käufers in Frage gestellt ist oder ein vereinbartes Kreditlimit überschritten wird. Die Verkäuferin ist in den vorgenannten Fällen auch berechtigt, nach Fristsetzung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
  • Der Käufer darf seine gegen die Verkäuferin gerichteten Ansprüche nur nach vorheriger und ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Verkäuferin an Dritte abtreten. Die Regelung des § 354a HGB bleibt unberührt.
  • Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen; bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt.
  • Die Verkäuferin ist zur Aufrechnung auch mit solchen Forderungen berechtigt, die den mit ihr verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG), insbesondere ihren Mutter-, Schwester- und Tochtergesellschaften, gegenüber dem Käufer zustehen.
  • Der Käufer kann nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche jeweils aus demselben Vertragsverhältnis Zurückbehaltungsrechte geltend machen.
  1. Eigentumsvorbehalt
  • Die Kaufsache bleibt bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher gegen den Käufer gerichteten Forderungen aus der gegenseitigen Geschäftsbeziehung Eigentum der Verkäuferin.
  • Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache mit üblicher Sorgfalt zu verwahren. Der Käufer hat die Verkäuferin von Pfändungsmaßnahmen Dritter oder von sonstigen Beeinträchtigungen des Eigentums unverzüglich zu benachrichtigen und ggf. Maßnahmen zur Sicherung zu treffen. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware der Verkäuferin gegen Verlust und Beschädigung aufgrund von Feuer, Diebstahl, Wasser oder ähnlicher Gefahren ausreichen zu versichern. Er tritt seine Ersatzansprüche gegen die Versicherung oder sonstige Ersatzpflichtige – gegebenenfalls anteilig – an die Verkäuferin ab.
  • Der Käufer darf die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter veräußern, solange er seinen Verpflichtungen der Verkäuferin gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer tritt die ihm aus der Veräußerung erwachsenen Forderungen und Rechte an die Verkäuferin ab. Sofern mit dem Abnehmer des Käufers ein Abtretungsverbot vereinbart wird, ist die Veräußerung unzulässig, außer in den Fällen des § 354a HGB. Nimmt der Käufer diese Forderung in ein mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in der Höhe des Bruttorechnungsbetrages abgetreten; nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der ebenfalls abgetreten wird.
  • Die Verkäuferin ermächtigt den Käufer vorbehaltlich des Widerrufs die abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb einzuziehen. Die Verkäuferin verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen der Verkäuferin gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann die Verkäuferin verlangen, dass der Käufer ihr eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware zur Verfügung stellt, die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Außerdem ist die Verkäuferin in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
  • Wird die Kaufsache mit anderen Waren Dritter vermischt oder vermengt, steht das Eigentum oder der Miteigentumsanteil an dem neuen Erzeugnis der Verkäuferin zu, und zwar im Verhältnis des Bruttorechnungswertes der Kaufsache zu dem der anderen Waren. Bei Vermischung oder Vermengung mit Waren des Käufers steht der Verkäuferin Miteigentum in Höhe des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware, die der Käufer für die Verkäuferin verwahrt, im Verhältnis zu dem Bruttorechnungswert der Waren des Käufers zu. Ziffer 10 (a) bis (e) gelten in gleicher Weise für das entstehende Erzeugnis wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufsachen.
  • Soweit der Wert der Sicherheiten die Gesamtforderungen der Verkäuferin um mehr als 10 (zehn) % übersteigt, wird die Verkäuferin die entsprechenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freigeben. Für die Bewertung der Sicherheiten ist der realisierbare Wert bzw. der Nominalwert der Forderung maßgebend.
  1. Mängelansprüche
  • Grundlage der Mängelhaftung der Verkäuferin ist in erster Linie die über die Beschaffenheit der Kaufsache getroffene Vereinbarung (Ziffer 3).
  • Geringere Mengen-, Gewichts und Maßabweichungen, die innerhalb der für die Kaufsache handelsüblichen Grenzen liegen, stellen keine Mängel dar. Das gleiche gilt für Beeinträchtigungen, die auf natürlicher Abnutzung oder fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung beruhen.
  • Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der Verkäuferin unverzüglich Anzeige zu machen (§ 377 HGB). Zeigt sich später ein Mangel (verdeckter Mangel), so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Kommt der Käufer seiner Untersuchungs- und/oder Anzeigepflicht nicht ordnungsgemäß nach, ist die Haftung der Verkäuferin nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
  • Ebenso haftet die Verkäuferin nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt ( § 442 BGB).
  • Zur Prüfung des Mangels werden Verkäuferin und Käufer in Gegenwart eines Vertreters der Verkäuferin bzw. eines von ihr beauftragten Sachverständigen ein Muster von mindestens 1 (einem) Liter bzw. Kilogramm der beanstandeten Kaufsache ziehen, bei Holzpellets 3 (drei) Kilogramm.
  • Bei Vorliegen eines Mangels hat die Verkäuferin die Wahl zwischen Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung).
  • Ist die von der Verkäuferin gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für die Käuferin unzumutbar, kann er sie ablehnen, Das Recht der Verkäuferin, Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  • Die Verkäuferin ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt; der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurück zu behalten.
  • Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet die Verkäuferin nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und dieser AVB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann die Verkäuferin vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
  • Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei unerheblichen Mängeln steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  • Ist die Kaufsache mit Sachen des Käufers ununterscheidbar vermengt oder vermischt, so sind die Mängelansprüche ausgeschlossen, soweit nicht der Käufer beweist, dass ein Mangel seine Ursache in der Kaufsache hat.
  • Der Käufer hat bei Beanstandungen etwaige Rechte der Verkäuferin gegenüber den Transportbeauftragten (z.B. Spediteuren) zu wahren und notwendige Schritte zur Beweissicherung unverzüglich einzuleiten.
  • Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB).
  • Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgender Ziffer 12. Das gleiche gilt für den Anspruch des Käufers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (284 BGB).
  1. Haftung
  • Die Verkäuferin haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf Schadenersatz im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  • Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Verkäuferin auf Schadenersatz nur (i) bei Ansprüchen aus Produkthaftung (ii) für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, (iii) für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf), und/oder (iv) wenn eine Mangel arglistig verschweigen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen wurde. Im Fall der lit (iii) ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens begrenzt.
  • Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch bei Pflichtverletzungen von gesetzlichen Vertretern, Erfüllungs­gehilfen (§ 278 BGB) oder Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) der Verkäuferin, deren Verschulden die Verkäuferin nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.
  1. Verjährung

(a)   Ansprüche des Käufers wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren 1 (ein) Jahr nach Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(b)   Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.

(c)   Schadenersatzansprüche des Käufers gemäß Ziffer 12 und nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren dagegen ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen..

  1. Steuerliche Garantieerklärungen des Käufers
  • Der Käufer übernimmt gegenüber der Verkäuferin die unwiderrufliche Garantie dafür, dass sowohl er als auch nachfolgende Abnehmer keine steuerlichen und / oder Verfügungsbestimmungen verletzen, die bei der Lieferung steuerfreier oder steuerbegünstigter Produkte im Zusammenhang mit der Ablieferung auf Erlaubnisschein des Käufers oder auf allgemeine Erlaubnis zu beachten sind.
  • Beim Versand            von Energieerzeugnissen im Steueraus­setzungs­verfahren hat der Käufer die jeweils gültigen energiesteuerrechtlichen Verfahrensregelungen und Fristen zu beachten. Ändert der Käufer beim Versand von Energieerzeugnissen im Steueraussetzungsverfahren den Bestimmungsort oder teilt er die Ware auf, so hat er die Verkäuferin unverzüglich zu informieren. Der Käufer garantiert für diese Fälle sicherzustellen, dass der steuerliche Versender rechtzeitig alle erforderlichen Informationen erhält, so dass das Steueraussetzungsverfahren ordnungsgemäß beendet werden kann. Das betrifft auch Bestimmungsortänderungen oder Warenaufteilungen, die von einem Anschlusskäufer des Käufers während der Beförderung unter Steueraussetzung vorgenommen werden.
  • Bei umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen (Abholfall) in allen Ladeorten des Gemeinschaftsgebiets (gem. Art. 1 38 MwStSystRL) garantiert der Käufer, dass der Liefergegenstand in einen anderen Mitgliedstaat innerhalb des Gemeinschaftsgebiets als den des Ladeortes verbracht wird. Der Käufer hat dem Verkäufer mit Aufgabe der Bestellung eine zum Zeitpunkt der Lieferung gültige zu verwendende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen. Bei umsatzsteuerfreien Ausfuhrlieferungen (Abholfall) garantiert der Käufer, dass der Gegenstand von einem Ladeort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets ins Drittland (gem. Art. 146 MwStSystRL) verbracht wird und dass er ausländischer Abnehmer (anzuwendendes lokales UStG) ist. In allen Fällen verpflichtet sich der Käufer, dem Verkäufer einen den gesetzlichen Anforderungen in jeder Hinsicht genügenden Belegnachweis (anzuwendendes lokales UStG) unverzüglich zu Verfügung zu stellen.
  • Bei Verletzung einer der vorgenannten Garantien verpflichtet sich der Käufer, die Verkäuferin von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere von allen ausgelösten Steuern, Zöllen, sonstigen Abgaben und Steuergeldstrafen im vollen Umfang auf erstes Anfordern freizuhalten. Der Käufer hat die Verkäuferin auch von Kosten freizuhalten, die ihr in diesem Zusammenhang durch die Einlegung von Rechtsmitteln entstehen.
  1. Compliance- und Sanktionsbestimmungen

(a)   Beide Parteien verpflichten sich, die am Ort ihrer jeweiligen Niederlassung und am Erfüllungsort des von diesen AVB geregelten Kaufvertrages geltenden nationalen oder internationalen Sanktions-, Exportkontroll- und Anti-Korruptionsregelungen unter Beachtung anwendbarer Anti-Boykottregeln einzuhalten. Soweit danach die Durchführung eines Kaufvertrages endgültig verboten ist, kann jede Partei von dem Vertrag zurücktreten. Soweit der betreffende Vertrag nach den anwendbaren Regelungen durch Einholung einer Genehmigung oder eines Dispenses durchführbar werden kann, teilt die durch die Verbote belastete Partei dies der anderen unverzüglich mit und stellt unverzüglich einen entsprechenden Antrag auf Genehmigung. Wird diesem Antrag nicht oder nicht innerhalb einer Frist von 4 (vier) Wochen entsprochen, kann jede Partei von dem Vertrag zurücktreten

(b)   Soweit über lit (a) hinausgehend Gesetze, Vorschriften, Verordnungen, Erlasse, Anordnungen, Forderungen Ersuchen oder Anforderungen der Vereinten Nationen, der EU, eines EU-Mitgliedsstaates, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer Staaten und internationaler Organisation sich für anwendbar erklären und die Durchführung des Kaufvertrages verbieten, so dass eine Partei oder mit ihr verbundene Unternehmen dadurch der Gefahr einer Strafe oder Handelsbeschränkungen ausgesetzt würden, vereinbaren die Parteien unter Beachtung anwendbarer Anti-Boykottregeln, die daraus resultierende Belastung wie folgt zu behandeln:

  • Die belastete Partei (die „Betroffene Partei“) hat die betreffende Regelung und die daraus drohende Sanktion der anderen Partei unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  • Die Betroffene Partei ist berechtigt, die Erfüllung der sanktionsbedrohten vertraglichen Leistung (Zahlung oder sonstige Leistung) auszusetzen, bis die drohende Sanktion ausgeräumt ist.
  • Wenn das Hindernis, die Verpflichtung zu erfüllen, bis zum Ende des vereinbarten Erfüllungszeitraums fortdauert oder dies vernünftigerweise zu erwarten ist, können beide Parteien vom Vertrag zurückzutreten. Eine Zahlungsverpflichtung für bereits gelieferte Waren bleibt hiervon ausgenommen und entsprechend dem zweiten Unterabsatz weiterhin ausgesetzt. Das Entstehen von Zinsen auf einen ausstehenden Zahlungsbetrag bleibt hiervon unberührt.

 

  • Die andere Partei kann ihre Leistung während der Aussetzung der Leistung der Betroffenen Partei ebenfalls zurückhalten.
  1. Datenschutz
  • Im Rahmen der Geschäftsbeziehung zum Käufer verarbeitet die Verkäuferin neben unternehmensbezogenen Daten auch personenbezogene Daten des Käufers.
  • Die Verkäuferin verarbeitet die Kontaktdaten der Beschäftigten des Käufers, wie z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer nach Art. 6 Abs. 1 1 lit. (b) Datenschutzgrund-Verordnung („DSGVO“) zum Zwecke der Vertragserfüllung, Erstellung von Angeboten, der geschäftlichen Korrespondenz, Rechnungsstellung sowie Geltendmachung etwaiger Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis. Darüber hinaus werden die Kontaktdaten in einer Kundendatenbank des Verkäufers zu Marketingzwecken gespeichert. Soweit erforderlich werden die personenbezogenen Daten über die Vertragserfüllung hinaus zur Pflege der Kunden- und Geschäftsbeziehung im Rahmen eines berechtigten Interesses des Verkäufers nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. (f) DSGVO verarbeitet.
  • Die Verkäuferin verarbeitet die personenbezogenen Daten des Käufers, solange sie für die zuvor genannten Zwecke erforderlich sind und soweit dies aufgrund von steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 1 lit. (c) DSGVO).
  • Weitere Informationen zu den Grundsätzen der Datenverarbeitung der Verkäuferin können den Datenschutzhinweisen auf unserer Internetseite https://www.dks-fuels.de/datenschutz/ entnommen werden.
  1. Verschiedenes

(a)   Erfüllungsort für die Lieferungen der Verkäuferin, soweit nicht anderweitig vereinbart, das Steuerlager der Verkäuferin.

(b)   Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen, denen diese AVB zugrunde liegen, Hamburg. Die Verkäuferin ist jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu klagen.

(c)   Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des internationalen Privatrechts.

(d)   Soweit bei Vertragsabschluss auf bestimmte INCOTERMS ohne Jahresangabe verwiesen wird, gilt die jeweils aktuelle Fassung als vereinbart.

 

 

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